Verbraucherrechte in der Coronakrise

Rolf Kegel


Gegenwärtig ist das wirtschaftliche Leben infolge des Coronavirus erheblich einschränkt. Welche Folgen ergeben sich hieraus für Verbraucher, die bestimmte Leistungen nicht mehr abrufen können. Nachfolgend geben wir Ihnen Antworten zu einigen wichtigen Themen:


Fitnessbeiträge:


Fitnessstudio wegen Corona geschlossen: Muss ich den Beitrag weiter bezahlen?
Nein, rechtlich liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor. Das Studio kann wegen der behördlichen Anordnung nicht öffnen. Der Kunde verliert seinen Anspruch, das Fitnessstudio zu nutzen. Das Fitnessstudio kann auf der anderen Seite keinen (Nutzungs–) Beitrag verlangen.

Kann ich den Fitnessvertrag ganz kündigen?
Nein, die vorübergehende Schließung des Studios dürfte noch keinen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Kann das Fitnessstudio coronabedingte Erstattungsansprüchen Gutscheine entgegenhalten?
Ja, der Inhaber ist nach dem im Mai 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie im Veranstaltungsrecht berechtigt, anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu erteilen. Das Gesetz gilt nicht nur für einmalige Veranstaltungen sondern auch für Freizeiteinrichtungen, worunter Sportstudios fallen.
   

Flugbuchungen:


Mein Flug wurde wegen Corona abgesagt: Was kann ich tun?
In diesem Fall ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, Ihnen den Flugpreis zu erstatten, eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt oder eine Ersatzbeförderung anzubieten. Bietet Ihnen die Airline keinen Alternativflug an, können Sie in jedem Fall Ihr Geld zurückverlangen.

Mein Flug findet statt, dennoch will ich ihn aufgrund des Coronavirus nicht antreten: Was kann ich tun?
Einige Fluggesellschaften haben auf die aktuelle Situation bereits reagiert und ihre Regeln für Umbuchungen und Stornierungen gelockert.

Die Fluglinien der Lufthansa Group ermöglichen Ihnen beispielsweise, Ihren Flug bis zum 31.08.2020 auf ein neues Abflugdatum bis Ende des Jahres umzubuchen. Sollte ihr neu ausgewählter Flug teurer sein als der alte, müssen Sie für die Preisdifferenz jedoch selbst aufkommen. EasyJet bietet grundsätzlich für alle bestehenden und neuen Flüge kostenlose Umbuchungen an, Ryanair bislang nur für Flüge, die im April stattfinden sollen.

Informieren Sie sich am besten auf der Website ihrer Fluggesellschaft und wenden Sie sich ggf. schriftlich an das jeweilige Unternehmen.


Reisen:


Kann ich meine Pauschalreise stornieren?
Wenn es eine Reisewarnung für das Urlaubsziel gibt, können Sie gewöhnlich von der Reise zurücktreten. Auch sonstige außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände (Einreiseverbot, Flugannullierungen, etc.) können ein Rücktrittsrecht begründen. Stornierungskosten fallen in diesem Fall nicht an.

Kann ich die einzelne Hotelbuchung stornieren?
Wenn dem Hotelier die Beherbergung nicht mehr möglich ist, sei es das Hotel geschlossen ist, das Hotel unter Quarantäne steht oder den Reisenden aus sonstigen Gründen nicht mehr zugänglich ist, entfallen die beidseitigen Leistungspflichten. Der Kunde muss nicht mehr zahlen bzw. kann seine Vorauszahlung zurückverlangen, das Hotel muss die Beherbergungsleistung nicht mehr tragen. Die Buchung kann in diesen Fällen - von beiden Seiten - „kostenfrei“ storniert werden.


Veranstaltungen/ Konzerte:


Veranstaltung wegen Corona abgesagt: Bekomme ich das Geld zurück?

In diesen Fällen hat der Verbraucher nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich einen Anspruch darauf, den Ticketpreis zurückzubekommen. Grund dafür ist, dass der Veranstalter die zugesicherte Leistung nicht erbringen kann. Dabei spielt es eigentlich keine Rolle, ob der Veranstalter die Veranstaltung aus Vorsicht selbst absagt oder ob dies von den örtlichen Behörden angeordnet wird.

Allerdings hat das Bundeskabinett beschlossen, dass Kunden während der Corona-Krise auch Gutscheine akzeptieren müssen. Das Gesetz ist am 15.05.2020 in Kraft getreten, gilt aber rückwirkend für alle Veranstaltungen, die vor dem 8. März gebucht wurden.Hat der Veranstalter bereits den Ticketpreis erstattet, kann er den Betrag nicht zurückverlangen.

Für Veranstaltungen im Bereich Kultur, Sport und Freizeit (inklusive Monats- und Jahreskarten) soll danach Folgendes gelten: Die Gutscheine können für einen Nachholtermin oder eine andere Veranstaltung des Anbieters eingelöst werden. Sie sind bis Ende 2021 befristet. Haben Sie bis dahin Ihren Gutschein nicht eingelöst, soll das Geld zurückerstattet werden. 

Nur wenn der Kunde ohne die Auszahlung nicht in der Lage ist, wichtige Lebenshaltungskosten wie die Miete zu bezahlen, soll er keinen Gutschein annehmen müssen, ebenso wenn für den Kunden für den Ersatztermin hohe Reisekosten entstehen würden.

Wie lange habe ich Zeit, um mein Geld zurückzufordern?
Grundsätzlich haben Sie drei Kalenderjahre Zeit (also bis zum 31.12.2023) ihr Geld zurückzufordern. Es kann allerdings sein, dass Ihr Veranstalter durch die aktuelle Krise insolvent wird. In solchen Fällen besteht Ihr Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises zwar weiterhin, jedoch sieht es dann eher schlecht aus, dass sie ihr Geld auch tatsächlich zurückbekommen.

An wen muss ich mich wenden, wenn ich mein Geld rückerstattet haben möchte?
Häufig ist es der Fall, dass Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen abgeben. Sinnvoll ist es also, wenn Sie sich zunächst an diese wenden. Sollten Sie dort jedoch keinen Erfolg haben, dann kontaktieren Sie den Veranstalter direkt (am besten schriftlich oder per E-Mail).


Vereinsbeiträge:


Muss ich Mitgliedsbeiträge an meinen Verein weiterhin in vollem Umfang zahlen?
Ja, hier gibt es keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nämlich nicht an konkrete Nutzungen sondern schlicht an die Mitgliedschaft gebunden. Als Vereinsmitglied ist man kein Kunde, sondern vielmehr Teil des Vereins, dessen Kosten ja grundsätzlich weiterlaufen.


Wenn Sie weitere Fragen zu diesen und anderen Themen haben, teilen Sie uns dies mit. Wir stehen Ihnen mit rechtlichem Rat zur Seite.

BGKW


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